Satzung des DTB

Präambel

Im Jahr 1985 wurde der „Dialog Textil-Bekleidung“ ins Leben gerufen, um in der Textil- und Bekleidungswirtschaft an den Schnittstellen entlang der Supply Chain (Lieferkette) zu arbeiten. Nachdem der Kreis der Teilnehmer, insbesondere Unternehmen und Unternehmer der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie der peripheren Dienstleistungen, so stark wuchs, dass eine Fortführung der gemeinsamen Arbeit, die dazu erforderliche Organisation wie auch die Verwaltung und der Einsatz der Mittel einen entsprechenden Rahmen erforderte, wurde zunächst der nicht eingetragene Verein „Dialog Textil-Bekleidung“ gegründet. Im Jahr 2016 wurde dann die Satzung des Vereins neu gefasst und der Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.

  1. Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Dialog Textil-Bekleidung“ nachfolgend kurz DTB oder
      Verein.
    2. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ führen.
    3. Der Verein hat seinen Sitz im München.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck
    1. Zweck des Vereins ist es, in der Textil- und Bekleidungswirtschaft den Dialog an den Schnittstellen entlang der Supply Chain (Lieferkette) zu fördern und so die Wirtschaftlichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder international zu stärken.
    2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht, indem
      − die Qualitätssicherung, der Informationsaustausch und die Kooperation zwischen den Partnern der Textil- und Bekleidungsindustrie und dem Handel gefördert wird;
      − Seminare und Informationsveranstaltungen zu aktuellen und zukunftsorientierten Themen der Branche organisiert und veranstaltet werden;
      − den Mitgliedern auf Anfrage Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Angelegenheiten gewährt wird, soweit dies dem Vereinszweck entspricht.
  3. Mitglieder
    1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
    2. Ordentliche Mitglieder können sein:
      1. Unternehmen und Unternehmer aus der Textil- und Bekleidungswirtschaft, insbesondere aus der herstellenden und verarbeitenden Industrie, Handel, Einkauf, sowie periphere Dienstleister wie Aufbereiter, IT-Dienstleister, Logistiker, Textilchemie, Qualitätsicherer etc.
      2. Unternehmen, Unternehmer, Vereinigungen und Institutionen, die den Zweck des Vereins wirtschaftlich und/oder ideell unterstützen, einschließlich Schulen, Hochschulen und Instituten.

      Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet die Geschäftsführung nach einem schriftlichen Aufnahmeantrag, der auch die ausdrückliche Anerkennung der Satzung enthalten muss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

    3. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie werden vom Vorstand einstimmig ernannt. Die Anforderungen des § 3.2 gelten für sie nicht. Ehrenmitglieder können als Gast zu Vorstandssitzungen eingeladen werden; dort haben Sie kein Stimmrecht, können aber zur Rednerliste zugelassen werden. Von der Beitragspflicht sind sie befreit. Im Übrigen haben sie die dieselben Rechte, wie ordentliche Mitglieder.
    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, bei Erfüllung der Aufgaben des DTB aktiv mitzuwirken und einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der sich nach einer vom Vorstand zu beschließenden und von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsordnung richtet. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages und ruht für die Dauer einer Beitragssäumigkeit.
    5. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
      1. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Gesellschaften, wenn diese erlöschen, die Liquidation beschließen oder ein Insolvenzverfahren beantragen;
      2. mit Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres, der mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber der Geschäftsführung zu erklären ist;
      3. mit Ausschluss durch begründeten Beschluss des Vorstandes, der nur aus wichtigem Grund erfolgen kann und einer Mehrheit von 3/4 der Vorstandsmitglieder bedarf; ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn
        − ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein schwer verletzt und/oder den Zielen des DTB grob zuwider handelt;
        − ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung seiner Beiträge oder eines nicht unerheblichen Teils seiner Beiträge in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung seiner Beiträge in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Beiträge für zwei Jahre erreicht.Auf schriftlichen Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes binnen zwei Wochen kann die nächste Mitgliederversammlung die Ausschlussentscheidung des Vorstandes aufheben; der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
    6. Etwaige Ansprüche bzw. Rechte gegenüber dem Verein erlöschen bzw. enden mit Beendigung der Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss befreit nicht von bestehenden Pflichten gegenüber dem Verein.
    7. Vereinsmitglieder, die unentgeltlich für den Verein tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind sie Dritten gegenüber zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung einer gegenüber dem Verein bestehenden Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
  4. Organe
    1. Organe des Vereins sind
      1. die Mitgliederversammlung;
      2. der Vorstand;
      3. die Geschäftsführung.
    2. Organmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften dem Verein und gegenüber den Mitgliedern des Vereins für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sind sie Dritten gegenüber zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei Wahrnehmung einer gegenüber dem Verein bestehenden Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, es sei denn sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
  5. Mitgliederversammlung
    1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
      1. alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von einem anderen Organ zu besorgen sind;
      2. die Wahl von bis zu 12 Mitgliedern des Vorstandes (§ 6.1);
      3. die Genehmigung
        − des von Vorstand und Geschäftsführung erstellten Jahresberichts mit Jahresrechnung samt Vermögensübersicht für das vergangene Geschäftsjahr (§ 6.7 lit. d),
        − des von Vorstand und Geschäftsführung erstellten Budget-, Rechnungs- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr (§ 6.7 lit. d) und
        − der von Vorstand und Geschäftsführung erstellten Beitragsordnung (§ 6.7 lit. e);
      4. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung; die Entscheidung über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes (§ 3.5 lit. c);
      5. die Änderung der Satzung;
      6. die Auflösung des Vereins.
    2. Entscheidungen treffen die Mitglieder durch Beschluss, in einer Versammlung (Mitgliederversammlung) oder – wenn der Vorstandsvorsitzende dies anordnet – ohne Versammlung (Umlaufverfahren) schriftlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail).
    3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Geleitetet werden Mitgliederversammlungen von dem 1., hilfsweise dem 2. Vorstandsvorsitzenden.
    4. Einberufen werden Mitgliederversammlungen durch den 1., hilfsweise den 2 Vorstandsvorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, schriftlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail), unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingereicht werden. Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten: Jahresbericht mit Jahresrechnung samt Vermögensübersicht für das vergangene Geschäftsjahr; Beschlussfassung über die vom Vorstand zugelassenen Anträge; Budget-, Rechnungs- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr.
    5. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend oder durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten sind, wobei ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten kann. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle hiervon betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung erhebt. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unter Beachtung von § 5.4 unverzüglich eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird.
    6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit: mehr
      gültige Ja- als Nein-Stimmen). Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen (mindestens 2/3 Ja-Stimmen und maximal 1/3 Nein-Stimmen); Beschlüsse zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder (mindestens 3/4 Ja-Stimmen und maximal 1/4 Nein-Stimmen). Bei Wahlen entscheidet die Höchstzahl der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Enthaltungen, gleich ob erklärtermaßen oder stillschweigend, gelten als nicht abgegebene Stimmen; ebenso wie ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen über den Einspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes gem. § 3.5 lit. b) ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt, vor der Beschlussfassung jedoch zu hören. Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind, üben ihr Stimmrecht durch eine zu ihnen gehörende natürliche Person (z.B. Angestellter, Gesellschafter, Eigentümer o.ä.) als Vertreter aus, die sich durch schriftliche Vollmacht legitimieren muss. Beschlussfassungen und Wahlen können auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim stattfinden.
    7. Über Mitgliederversammlungen und Entscheidungen im Umlaufverfahren ist eine Niederschrift anzufertigen, in der Beschlüsse im Wortlaut festzuhalten sind, die vom Versammlungsleiter und von der Geschäftsführung zu unterzeichnen, allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen und in geeigneter Form abrufbar aufzubewahren ist.
  6. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus bis zu neunzehn (19) Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle drei (3) Jahre neu gewählt.
      − Bis zu zwölf (12) Mitglieder müssen einem Vereinsmitglied i.S.d. § 3.2 lit. a) angehören (z.B. als Angestellter, Gesellschafter, Eigentümer o.ä.) und werden von der Mitgliederversammlung ausgewählt (ausgewählte Mitglieder). Vor jeder Auswahl kann der Vorstand anhand des Bedarfs die Zahl der auszuwählenden Mitglieder durch Beschluss festlegen.
      − Weitere bis zu sieben (7) Mitglieder werden von den ausgewählten Mitgliedern hinzugewählt aus dem Kreis der der Unternehmen, Unternehmer, Vereinigungen und Institutionen, die den Zweck des Vereins wirtschaftlich und/oder ideell unterstützen, die aber nicht zwingend Vereinsmitglieder i.S.d. § 3.2 lit. b) sein müssen (hinzugewählte Mitglieder);Dabei sollen möglichst die Ressorts Recht, IT, Sourcing, OmniChannel, Logistik, Schadstoffmanagement gebildet und für jedes Ressort ein Mitglied hinzugewählt werden.
    2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen 1. und einen 2. Vorstandsvorsitzenden; dies soll in der ersten, konstituierenden Sitzung geschehen. Weiterhin bestimmt der Vorstand einen Rechnungsprüfer, der den Jahresbericht mit Jahresrechnung und Vermögensübersicht auf den 31.12. des vergangenen Geschäftsjahr prüft und weder Mitglied des Vorstandes noch des Vereins sein muss.
    3. Entscheidungen trifft der Vorstand durch Beschluss in Sitzungen (Vorstandssitzungen) oder außerhalb von Sitzungen (sog. Umlaufverfahren) schriftlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail), wenn in dieser Form alle Mitglieder ihre Zustimmung erklären.
    4. Einberufen werden Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, durch den 1., hilfsweise den 2. Vorstandsvorsitzenden, mit einer Frist von mindestens einer Woche, schriftlich, per Telefax oder in Textform (z.B. per E-Mail), unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine Sitzung des Vorstandes ist nach Satz 1 einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies bei dem 1., hilfsweise dem 2. Vorstandsvorsitzenden verlangt. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen werden von dem 1., hilfsweise dem 2. Vorstandsvorsitzenden geleitet.
    5. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit: mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen). Bei Wahlen entscheidet die Höchstzahl der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Enthaltungen, gleich ob erklärtermaßen oder stillschweigend, gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes gem. § 3.5 lit. b) oder eines gem. § 6.7 lit. b) ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt, vor der Beschlussfassung jedoch zu hören. Bei Stimmengleichheit außerhalb von Wahlen entscheidet Stimme des 1., hilfsweise des 2.Vorstandsvorsitzenden. Beschlussfassungen und Wahlen können auf Beschluss des Vorstandes geheim stattfinden.
    6. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außer Tod durch:
      1. Mit Amtsantritt des alle drei Jahre neu gewählten Vorstandes.
      2. bei einem ausgewählten Mitglied des Vorstandes mit Ausscheiden bei dem Vereinsmitglied, dem das Vorstandsmitglied bei seiner Wahl angehört (z.B. als Angestellter, Gesellschafter, Eigentümer o.ä.);
      3. bei einem ausgewählten Mitglied des Vorstandes mit Ausscheiden des
        Vereinsmitglieds, dem das Vorstandsmitglied angehört, aus dem Verein;
      4. Mit Abberufung des Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes, die nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung, wobei eine Abberufung wirksam ist, solange die Unwirksamkeit nicht festgestellt ist;
      5. mit Niederlegung der Mitgliedschaft durch das Mitglied.Scheiden Mitglieder nach lit. b) bis e) vor der alle drei Jahre stattfindenden Neuwahl aus, können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur Neuwahl weitere Mitglieder (natürliche, einem Vereinsmitglied angehörende Personen) hinzuwählen, bis der Vorstand neunzehn (19) Mitglieder hat.
    7. Aufgabe des Vorstandes ist insbesondere:
      1. den Verein zu führen und zu repräsentieren;
      2. die Mitgliederversammlung vorzubereiten, durchzuführen (wobei die Sitzungsleitung bei dem 1., hilfsweise dem 2. Vorstandsvorsitzenden liegt) und Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen;
      3. die Geschäfte des Vereins zu führen, dazu die Geschäftsführung zu bestellen und ihr – soweit erforderlich – Weisungen zu erteilen;
      4. zusammen mit der Geschäftsführung für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresbericht mit Jahresrechnung samt Vermögensübersicht auf den 31.12. und für das folgende Geschäftsjahr einen Budget-, Rechnungs- und Haushaltsplan zu erstellen;
      5. eine Beitragsordnung zu erstellen und zu beschließen, die insbesondere Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages regelt;
      6. etwaige weitere Vorstandsmitglieder hinzu zu wählen (§ 6.1 und § 6.6 e.E.);
      7. einen 1. und einen 2. Vorstandsvorsitzenden sowie einen Rechnungsprüfer zu wählen (§ 6.2);
      8. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Mitglieder des Vorstandes abzuberufen (§ 6.6 lit. d).
    8. Gesetzliche Vertreter i.S.d. § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstandsvorsitzende. Sie vertreten den Verein jeweils alleine (Einzelvertretungsmacht).
    9. Vergütung / Aufwendungsersatz
      Die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Vergütung, sondern sind unentgeltlich für den Verein tätig. Sie erhalten grundsätzlich auch keinen Ersatz ihrer Aufwendungen, es sei denn der Vorstand beschließt im Einzelfall etwas anderes.
  7. Geschäftsführung
    1. Die Geschäftsführung erledigt alle laufenden Angelegenheiten und das Tagesgeschäft des Vereins, insbesondere die Aufnahme neuer Mitglieder, die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und die anfallenden Verwaltungstätigkeiten. Der Vorstand ist von der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht ausgeschlossen. Er kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
    2. Einzelne Mitglieder der Geschäftsführung können vom Vorstand rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt bekommen oder als besondere Vertreter i.S.d. § 30 BGB ernannt werden.
    3. Anstellung / Vergütung / Aufwendungsersatz
      Die Mitglieder der Geschäftsführung können einen Anstellungsvertrag erhalten, in dem auch eine Vergütung geregelt ist. Sie erhalten zudem Ersatz ihrer erforderlichen und nach gewiesenen Aufwendungen für den Verein. Der Verein kann für die Geschäftsführung auch entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch nehmen.

 

Kirchheim, 10. November 2016

Wilfried Bäuning, Vorstandsvorsitzender

Werner Blohmann, Stellv. Vorstandsvorsitzender

Guido Brackelsberg, Stellv. Vorstandsvorsitzender

Guido Rimini, Vorstandsmitglied

Dr. Peter Bartsch, Vorstandsmitglied

Monika Scheller, Vorstandsmitglied

Irene Schoppmeier, Vorstandsmitglied

Leonhard Kiel, Vorstandsmitglied